Entscheid Departement des Innern vom 2. Februar 2026 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw.