{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2224", "Zeit UTC": "04.08.2026 03:23:13", "Checksum": "3280268de89989bc3fbaaddf4002c5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\n6.2 Einem Gemeinwesen kommt, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen (selbst bei vollumfänglichem Obsiegen), kein Anspruch\nauf Kostenersatz zu (A. LINDER, PK VRP/SG, N 20 ZU ART. 98BIS VRP). Der Antrag der Vorinstanz ist dementsprechend abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1. Die Verfahren DIGS412-142 und DIGS412-143 werden vereinigt.\n\n2. Die Rekurse von A.___, H.___, jeweils vom 30. Juli 2025, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n3. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der\nHöhe von Fr. 1'250.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.\n\n4. Das Begehren von A.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\n5. Der Antrag des Amtsnotariates C.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 12/12\n"}