{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2224", "Zeit UTC": "04.08.2026 03:23:13", "Checksum": "3280268de89989bc3fbaaddf4002c5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\n3.\n3.1 Schliesslich ist der Sistierungsantrag zu behandeln, welcher unter\nZiff. 5 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom\n15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 6 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend\ndie Verfügung vom 24. Juli 2025 vorgebracht wird, wonach subeventualiter\ndie vorinstanzlichen Verfahren ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen während mindestens eines Jahres zu sistieren seien (act. 1 [DIGS412-\n142] Rz. 31; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 32).\n\n3.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen\nsolcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1\nder Bundesverfassung (SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung\nauszugehen ist (BGE 130 V 90 Erw. 5.). Eine Sistierung des Verfahrens ist\nanzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes\nVerfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten\nInteressen entgegenstehen (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBAR-\nKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., 2003, RZ. 1093 M.H.). Beim Entscheid\ndarüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher\nErmessensspielraum zu (BGE 119 II 386 Erw. 1b).\n\nSeite 10/12\n3.3 Der Rekurrent bringt einzig vor, dass die beantragte einjährige\nSistierung der Verfahren auf die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Herab-\nsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage zurückgehe (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 31;\nact. 1 [DIGS412-143] Rz. 32). Wenn er damit meint, es müsse den Ausgang\ndes Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht abgewartet werden, bis die Erbbescheinigung ausgestellt werden könne, so ist dieser Ansicht zu widersprechen: Es liegt gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB am Rekurrenten innerhalb eines\nMonats ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen beim Amtsnotariat\ndie Berechtigung der ermittelten Erben zu bestreiten. Mit dieser Einsprache\nwird die Ausstellung der Erbbescheinigung verhindert (LEU / GABRIELI, A.A.O.,\nN 13 ZU ART. 559 ZGB), unter Vorbehalt des Erhebens einer erbrechtlichen\nKlage innert Jahresfrist durch die gesetzlichen Erben (LEU / GABRIELI, A.A.O.,\nN 40 ZU ART. 559 ZGB). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb\neine Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens geboten wäre. Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen.\n\n4. Im Ergebnis erweisen sich die Rekurse damit als unbegründet.\nSie sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n5.\n5.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU\nART. 95 VRP).\n\n5.2 Die Rechtsbegehren des Rekurrenten wurden abgewiesen, soweit\ndarauf eingetreten wird. Er ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von\nRekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n6.\n6.1 Sowohl der Rekurrent als auch die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen\nauferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK\nVRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP). Die Rechtsbegehren des Rekurrenten wur-\n\nSeite 11/12\nden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Er gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein diesbezügliches Begehren ist abzuweisen.\n\n"}