{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2224", "Zeit UTC": "04.08.2026 03:23:13", "Checksum": "3280268de89989bc3fbaaddf4002c5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\n1.5 Zusammenfassend ist auf Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren\nder Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 1,\n2, 3 und 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung\nvom 24. Juli 2025 nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf den Rekurs eingetreten werden.\n\nSeite 8/12\n2.\n2.1 Der Rekurrent begehrt unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. Ziff. 5 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 eventualiter die Aufhebung der beiden Verfügungen und deren erneuten Eröffnung\nmit einer rechtsgenügenden Begründung. Hierzu bringt er zusammenfassend\nvor, die Vorinstanz hätte leichtfertig, mithin ohne etwelche Anhörung oder Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 15 VRP die strittige Enterbung des\nRekurrenten bestätigt. Ohnehin sei diese nicht rechtsgenüglich begründet\nworden (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 4, 29 und 30; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 5,\n30 und 31).\n\n2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde\ndie Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person\nauch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei\nist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich\nauseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller\nKenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn\nmüssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich\ndie Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des\nBundesgerichtes 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 Erw. 4.2 m.H.).\n\n2.3\n2.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 557 ZGB)\ngehört zu den Sicherungsmassregeln (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Diese sind von\nihrem Zweck her grundsätzlich Sofortmassnahmen, meistens mit Wirkung für\nund gegen Dritte. Sie sind deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls\nauch ohne Anhörung der Betroffenen (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 9 ZU VOR\nART. 551-559). Die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde geschehen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Diese Frist ist für die Behörde zwingend (LEU /\nGABRIELI, A.A.O., N 6 ZU ART. 557). Entsprechend musste die Vorinstanz vor\ndem Erlass der beiden Verfügungen die Betroffenen nicht anhören und keine\nGelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Dies ist ohnehin nicht notwendig,\nda die Einschätzung bezüglich der in Frage stehenden Enterbung eine bloss\nvorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen Verfügungen von Todes wegen zugrunde liegt, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche\nWirkung entfaltet (vgl. wiederum Erw. 1.4.2). Die Vorinstanz hatte die Eröffnung nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu vorzunehmen (Art. 7 Abs. 1\n\nSeite 9/12\nBst. b Ziff. 11 EG-ZGB). Entsprechend ist Art. 15 Abs. 1 VRP für den vorliegenden Fall nicht – wie vom Rekurrenten vorgebracht – einschlägig.\n\n2.3.2 Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der mangelnden Begründung der beiden Verfügungen. Den in Erw. 2.2 dargelegten Voraussetzungen genügen diese, denn die Vorinstanz hat jeweils die Verfügungen von\nTodes wegen genannt, worauf gestützt die Erbscheinprognose vorgenommen\nwurde (vgl. jeweils Ziff. II.B.). Sowohl im Ehe- und Erbvertrag vom 24. August\n2004 als auch in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 9. Februar\n2004 mit dem zweiseitigen Schreiben mit der Überschrift «Erklärung: bezw.\nTatsache», datiert 8. Februar 2004, geht aufgrund des Wortlauts klar hervor,\ndass der Rekurrent nicht an der Erbschaft teilhaben soll (vgl. zur Kognition\nder Eröffnungsbehörde F. EMMEL, PRAXISKOMMENTAR ERBRECHT, 5. AUFL.,\n2023, N 31 F. ZU ART. 559 ZGB). Weitere Ausführungen der Vorinstanz zur\nSemantik der massgeblichen Textabschnitte wären im vorliegenden Fall weder notwendig noch sinnhaft gewesen.\n\n2.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der Verfügungen abzuweisen.\n\n"}