{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. 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Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\nAngefochten werden die Erwägungen der beiden Verfügungen. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids bzw. einer Verfügung allein besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. vorstehende Erw. 1.2.3). Entsprechend ist auf Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend\ndie Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren\nder Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten.\n\n1.4\n1.4.1 Weiter ist auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 4 der Rechtsbegehren der\nRekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 einzugehen, wonach Ziff. IV./5. der Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. vom 24. Juli 2025 sinngemäss dahingehend abzuändern sei, dass der Rekurrent als berechtigter\nErbe, dem auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei, festgehalten werde. Der Rekurrent bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte\nihr zustehendes Ermessen bei der Auslegung der Verfügungen von Todes\nwegen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sie hätte im Rahmen ihrer provisorischen und damit beschränkten Auslegung erkennen müssen, dass die Enterbung des Rekurrenten in materieller und formeller Hinsicht krass rechtsungültig erfolgt sei (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 3, 26 und 30; act. 1 [DIGS412-143]\nRz. 4, 27 und 31).\n\n1.4.2 Die Testamentseröffnung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, wem auf Verlangen\neine Erbbescheinigung ausgestellt wird («Erbscheinprognose»), liegt dieser\nEinschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichtes 5A_708/2019 vom 21.\nFebruar 2020 Erw. 2.2). Die Ausstellung der Erbbescheinigung fusst auf einer\nvorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind einerseits die\ngesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und andererseits allfällige eröffnete (Art. 557 des Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen,\nwelche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Hingegen geht der Ausstellung der Erbbescheinigung keine Auseinandersetzung\nüber die materielle Rechtslage voraus (BGE 128 III 318 Erw. 2.2.2; 118 II 108\nErw. 2b; je m.H.). Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein\ndes ordentlichen Zivilgerichts, die materielle Rechtslage zu beurteilen (Urteil\n\nSeite 7/12\ndes Bundesgerichtes 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 Erw. 3.2 m.H.). Die\nErbbescheinigung erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem\nVorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbbescheinigung jederzeit abänderbar. Sie kann durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. Dabei\nbezieht sich die materielle Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erbbescheinigung nicht auf die materielle Rechtslage, denn diese wird im Verfahren\nbetreffend die Ausstellung einer Erbbescheinigung ja gerade nicht geprüft.\nVielmehr hat die Behörde die Erbbescheinigung nur zu korrigieren, falls sich\ndies aufgrund urkundlicher Belege aufdrängt, gestützt auf die sie die Erbbescheinigung auszustellen gehalten ist (Urteil des Bundesgerichtes\n5A_757/2016 vom 31. August 2017 Erw. 3.3.3 f. m.H.).\n\n1.4.3 Ein Rekurs setzt ein rechtliches Interesse voraus (vgl. Erw.\n1.2.3). Dieses ist bei der Beanstandung der vorläufigen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen jedoch nicht gegeben, da die vorläufige Auslegung\nkeine materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. soeben Erw. 1.4.2; vgl. ferner LEU /\nGABRIELI, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 2023, N 17 ZU ART. 557; H.\nR. KÜNZLE, KURZKOMMENTAR SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH, 2018, N 10\nZU ART. 557; Urteil des Bundesgerichtes 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019\nErw. 3; 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 2.2). Entsprechend ist auf\nZiff. 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom\n15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend\ndie Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten.\n\n"}