{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2224", "Zeit UTC": "04.08.2026 03:23:13", "Checksum": "3280268de89989bc3fbaaddf4002c5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\n1.\n1.1\n1.1.1 Grundsätzlich bildet jede Verfügung ein selbstständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen\nVerfahren mit einem einzigen Entscheid zuzulassen, wenn die einzelnen\nSachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in\nallen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen der Behörde. Sie hängt mit dem\nGrundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_803/2021,\n6B_838/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 Erw. 1).\n\n1.1.2 Der Rekurrent hat gegen zwei Verfügungen Rekurs erhoben. Die\nRekurse betreffen die Eröffnung von zwei Verfügungen von Todes wegen im\nNachlass von D.___. Die jeweiligen Sachverhalte stehen entsprechend in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Ferner stellen sich in den grossmehrheitlich wesensgleichen Rechtsbegehren der beiden Rekurse die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Rekursverfahren DIGS412-\n142 und DIGS412-143 zu vereinigen und die Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln.\n\nSeite 5/12\n1.2\n1.2.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Rekurse eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation\nsowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 4. AUFL., 2025, RZ. 692 FF.).\n\n1.2.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 15. Juli 2025 bzw. 24. Juli 2025 als taugliche Anfechtungsobjekte form- und fristgerecht jeweils am 30. Juli 2025 an das Departement des\nInnern als zuständige Instanz Rekurs erhoben. Auf die Rekurse ist grundsätzlich einzutreten, wobei im Folgenden zu beleuchten ist, ob bei sämtlichen\nRechtsbegehren die Legitimation vorliegt.\n\n1.2.3 Die Auslegung der Legitimation nach Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt\nEG-ZGB) i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), wonach die rekurrierende Person an der\nÄnderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die\nBundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; abgekürzt BGG). Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die\nRechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 BGG eine formelle und eine\nmaterielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die\nrechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und\nmit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren des Betroffenen mit dem\nDispositiv des vorinstanzlichen Entscheids. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids allein besteht dagegen kein schutzwürdiges Interesse.\nDie materielle Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn\ndie tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten durch den Ausgang\ndes Verfahrens beeinflusst werden kann (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR\nZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [NACHFOL-\nGEND PK VRP/SG], N 5 FF. ZU ART. 45 VRP mit Verweis auf BGE 137 II 30 Erw.\n2.2.2).\n\n1.3 Der Rekurrent begehrt unter Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der\nRekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. unter Ziff. 1, 2\nund 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom\n24. Juli 2025, es seien Ziff. I.4. und Ziff. II.B. Bst. b bzw. Ziff. I.4., Ziff. II.B.\nBst. a und Ziff. II.B. Bst. c der beiden Verfügungen insofern anzupassen, als\n\nSeite 6/12\nder Rekurrent als gesetzlicher Erbe bzw. als berechtigter Erbe, dem auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei, festgehalten werde (act. 1\n[DIGS412-142] Rz. 1 und 2; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 1, 2 und 3).\n\n"}