{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2224", "Zeit UTC": "04.08.2026 03:23:13", "Checksum": "3280268de89989bc3fbaaddf4002c5ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\n « 1. Es sei Abschnitt I. Ziff. 4 der Verfügung Nr. 001 des Amtsnotariats C.___\n(SG) vom 15.07.2025 dahingehend zu ändern, alsdass der Rekurrent als\ngesetzlicher Erbe (analog seinen Geschwistern in Abschnitt I. Ziff. 2 und\nZiff. 3) aufgeführt wird, und zwar ohne die durch das Amtsnotariat C.___\n(SG) verfügte Enterbung basierend auf Ziff.Ill/2 des Ehe- und Erbvertrags\nvom 24.08.2004.\n\n2. Es sei Abschnitt II.B. lit. b der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats\nC.___ (SG) vom 15.07.2025 dahingehend zu ergänzen, alsdass der\nRekurrent neben F.___ und G.___ ebenfalls als gesetzlicher Erbe /\n\nSeite 2/12\neingesetzter Vorerbe in einem separaten Spiegelstrich aufgeführt und im\nletzten Absatz vor Abschnitt III. der Verfügung vom 15.07.2025 mit\nseinem Namen in Bezug auf die in Aussicht gestellte Ausstellung der\nErbbescheinigung erwähnt wird, sodass dieser Text wie folgt abgeändert\nwird: \"Sofern innert Monatsfrist kein gesetzlicher Erbe oder ein aus einer\nfrüheren Verfügung Bedachter Einsprache erhebt, wird den unter Ziff.\nII.B.a und b. vorstehend aufgeführten gesetzlichen/eingesetzten Erben,\nE.___, F.___, G.___ und A.___, die Ausstellung der Erbbescheinigung in\nAussicht gestellt. Die Erbbescheinigung weist – unter dem Vorbehalt der\nUngültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage – die\nErbeneigenschaft aus (Art. 559 Abs. 1 ZGB)\".\n\n3. Es sei Abschnitt IV. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung NR. 001 des\nAmtsnotariats C.___ (SG) vom 15.07.2025 wie folgt abzuändern: \"Den\nberechtigten Erben gemäss Ziff. II.B.a und b. der Erwägungen, E.___,\nF.___, G.___ und A.___, wird auf ihr Verlangen eine Erbbescheinigung\nausgestellt, sofern die Erbberechtigung nicht innert Monatsfrist beim\nAmtsnotariat C.___ bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ist die\nAusschlagungsfrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen, so wird die\nErbbescheinigung nur ausgestellt, wenn die Erben schriftlich erklären,\ndass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen\".\n\n4. Eventualiter sei die Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG)\nvom 15.07.2025 aufzuheben und die Eröffnung des Ehe- und\nErbvertrags vom 24.08.2004 zur erneuten Durchführung des Verfahrens\nund Neubeurteilung an das Amtsnotariat C.___ (SG) zurückzuweisen\nund anschliessend mit rechtsgenügender Begründung neu zu eröffnen.\n\n5. Subeventualiter sei das Verfahren bezüglich der Eröffnung des Ehe- und\nErbvertrags vom 24.08.2004 während mindestens eines Jahres ab\nrechtsgültiger Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags vom 24.08.2004 zu\nsistieren.\n\n6. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Vorakten zu überweisen.\n\n7. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von\n8.1% und Barauslagen von 4.0% zulasten der Vorinstanz. »\n\nD. Ebenfalls mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob der Rekurrent\nbeim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025\n(DIGS412-143) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 [DIGS412-143]):\n\n« 1. Es sei Abschnitt I. Ziff. 4 der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___\n(SG) vom 24.07.2025 dahingehend zu ändem, alsdass der Rekurrent als\ngesetzlicher Erbe (analog seinen Geschwistern in Abschnitt I. Ziff. 2 und\nZiff. 3) aufgeführt wird, und zwar ohne die durch das Amtsnotariat C.___\n(SG) verfügte Enterbung basierend auf Ziff.III/2 des Ehe- und Erbvertrags\nvom 24.08.2004.\n\n"}