{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-142-143_2026-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1075&type=1563347022&cHash=6e2c67485c11caccaf6216e07fa93bce", "Checksum": "f4b2915d9605b55c8894da82c83797e0"}, "Scrapedate": "2026-08-04", "Scrapetime": "03:23:13", "Num": ["DIGS412-142/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die  vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. 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Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\r\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer\r\nVerfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS412-142/143\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 26.03.2026\nEntscheiddatum: 02.02.2026\n\nEntscheid Departement des Innern vom 2. Februar 2026\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB\n(SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung\nder Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung\nvon Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist\nvorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung\n(Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine\nSofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist\ndeshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der\nBetroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1).\nVorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der\nEröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im\nRahmen einer Verfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die\nBehörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer\nHerabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist\ndie Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der\nBehörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend\ndie Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).\n\nDen Entscheid DIGS412-142/143 vom 2. Februar 2026 finden Sie im angehängten\nPDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS412-142, DIGS412-143\n\nEntscheid vom 2. Februar 2026\n\nRekurrent A.___,\nvertreten durch B.___, Rechtsanwalt,\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Handelsregister und Notariate,\nAmtsnotariat C.___\n\nBetreff Verfügungen vom 15. Juli 2025 und vom 24. Juli 2025 (Nr. 001)\nbetreffend Eröffnung einer Verfügung von\nTodes wegen\nSachverhalt\n\nA. D.___, verheiratet, wohnhaft gewesen I.___weg, H.___, verstarb\nam (…). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau sowie drei Kinder,\ndarunter A.___ (act. 5/9 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).\n\nB.\nB.a D.__ und seine Ehefrau, E.___, hatten am 24. August 2004 einen\nEhe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Amtsnotariat C.___), deponiert war.\nDieser sieht unter Ziff. III./2. die Enterbung von A.___ und die Verteilung des\nihm zustehenden Anteils an die übrigen Nachkommen vor. Das Amtsnotariat\nC.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 15. Juli 2025 (Nr. 001). Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung hielt es unter Ziff. II.B. E.___, F.__ und G.__ als gesetzliche Erben\nfest. Ihnen wird unter Ziff. IV.5. die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt (act. 5/7 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).\n\nB.b Am 18. Juli 2025 reichte F.__ dem Amtsnotariat C.___ ein von\nE.___ und D.__ unterzeichnetes, zweiseitiges Schreiben mit der Überschrift\n«Erklärung: bezw. Tatsache», datiert 8. Februar 2004, sowie eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 9. Februar 2004, unterzeichnet von D.___, zur\nEröffnung ein. Im Wesentlichen wird in diesen zwei Urkunden die Enterbung\nvon A.___ festgehalten (act. 5/2; act. 5/3 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).\nMit Verfügung vom 24. Juli 2025 eröffnete das Amtsnotariat C.___ den gesetzlichen Erben diese beiden Urkunden. Darin hielt es aufgrund den in den\nUrkunden enthaltenen Bestimmungen unter Ziff. II.B. F.__ und G.__ als gesetzliche Erben fest. Ihnen sowie E.___ wird wiederum unter Ziff. IV.5. die\nAusstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt (act. 5/1 [DIGS412-142\nbzw. DIGS412-143]).\n\nC. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrent) beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Juli\n2025 (DIGS412-142) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 [DIGS412-\n142]):\n\n"}