5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Entschädigungen werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Seite 8/10 Unterliegen auferlegt (Art. 11 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Ausgangsgemäss ist das Begehren der Beschwerdeführerin um eine ausseramtliche Entschädigung abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt. Seite 9/10 Entscheid