5. 5.1 Nach Art. 11 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die amtlichen Kosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 2'000.– festgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5] i.V.m. Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [sGS 821.1]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.