4. Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Aussichtsrecht jeweils bei den Grundstücksteilungen von 1967 und 1979 zu Recht auf die Grundstücke Nummern 004 bzw. 005 übertragen wurde. Entsprechend liegt keine höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit des Aussichtsrechts gemäss Art. 976a Abs. 1 ZGB vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.