Wie bei der Ermittlung des Inhaltes und Umfanges des Aussichtsrechts aufgezeigt (vgl. Erw. 3.3), kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, es handle sich hierbei um einen «Sichtkorridor». Demnach durfte das Aussichtsrecht bei der Teilung des berechtigten Grundstücks gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB, wonach die Dienstbarkeit bei der Teilung des berechtigten oder das belastete Grundstück auf allen Teilen weiterbesteht, auf das Grundstück Nummer 004 übertragen werden.