Seite 7/10 Die beiden neuen Grundstücke grenzten jeweils an die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002. Dabei konnte das Aussichtsrecht von beiden Grundstücken ausgeübt werden (vgl. act. 1/7 [Situationsplan], wobei das darin dargestellte Grundstück Nummer 005 zum ehemaligen Grundstück Nummer 004 gehörte [vgl. act. 1/6] und das darin dargestellte Grundstück Nummer 66 Teil des ehemaligen Grundstücks Nummer 001 war [act. 1, Rz. 35]). Wie bei der Ermittlung des Inhaltes und Umfanges des Aussichtsrechts aufgezeigt (vgl. Erw.