Ausübung der Aussichtsrechts weder aus dem – klar und schlüssig formulierten – Grundbucheintrag noch aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt. Ohnehin wird nicht weiter (glaubhaft) substanziiert, dass das Aussichtsrecht in der dargestellten Art und Weise während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei (vgl. Erw. 3.2). 3.4.3 Bei der Grundstücksteilung vom 27. Mai 1967 wurde das Grundstück Nummer 001 in die Grundstücke Nummern 001 und 004 aufgespaltet.