3.4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der ehemalige Eigentümer habe dem Aussichtsrecht sicherstellen wollen, dass er auch nach der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes von seinem neuen Wohnsitz, dem Hof D.___, auf dem damaligen Grundstück Nummer 001 das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001 und die Scheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grundstück Nummer 008, welche zu seinem ehemaligen Betrieb gehört hätten, jederzeit sehen konnte und das Aussichtsrecht zu keinem Zeitpunkt einen anderen Zweck gehabt hätte, kann somit nicht gefolgt werden, da sich diese