3.2.2 Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, dass etwa die Hälfte der Fläche des Grundstücks Nummer 005 zum ehemaligen berechtigten Grundstück Nummer 001 gehört habe. Ferner könne das Aussichtsrecht auch von der Hinterseite des Wohnhauses mit der Assekuranznummer 005 bzw. neben dem E.___weg ausgeübt werden, da freie Sicht über die mit der Dienstbarkeit belastete Fläche des Grundstücks Nummer 008 gegeben sei. Weiter sei es nicht ausgeschlossen, dass das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 005 in Zukunft abgebrochen werde und das Aussichtsrecht für das berechtigte Grundstück Nummer 005 entsprechend eine grössere Bedeutung erhalten würde (act. 5).