Zudem befänden sich diejenige Flächen, welche vor dem Errichtungszeitpunkt der Dienstbarkeit Teil des berechtigten Grundstücks gewesen seien, nunmehr entweder hinter dem Wohnhaus mit der Assekuranznummer 005 und könnten vom Aussichtsrecht nicht mehr Gebrauch machen oder seien nunmehr Teil des E.___weges. Weiter würde sich das Grundstück Nummer 005 nicht im (Sicht-)«Korridor» des Aussichtsrechts befinden. Die Dienstbarkeit könne vom Grundstück Nummer 005 nicht zum ursprünglichen Zweck ausgeübt werden (act. 1, Rz. 32 f.)