3.1.2 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 19. Mai 2025 fest, das gesamte Grundstück Nummer 001 sei hinsichtlich des Aussichtsrechts berechtigt gewesen, weshalb bei der Teilung des Grundstücks gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB das Aussichtsrecht auf alle Teile, nämlich auf die Grundstücke Nummern 001 und 004, übertragen wurde. Ferner sei aus dem Grundbucheintrag nicht ersichtlich, dass es der Zweck des Aussichtsrechts gewesen sei, vom damaligen Grundstück Nummer 001 jederzeit das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001 und die Scheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grundstück Nummer 008 im Blick zu haben (act. 5/3).