Ein Glaubhaftmachen im zivilprozessualen Sinne (vgl. etwa Art. 261 der Zivilprozessordnung [SR 272]) reicht nicht. Hat das Grundbuchamt bei der Prüfung der Höchstwahrscheinlichkeit sein Sachverhaltsermessen pflichtgemäss ausgeübt und hat die Prüfung zu einem willkürfreien Ergebnis geführt, so ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörden, in das grundbuchliche Ermessen einzugreifen (M. KUSTER, DIE LÖSCHUNG VON GRUNDDIENSTBARKEITEN IM GRUNDBUCH, ZBGR 100, S. 260 F.).