2.2.3 Der Begriff der Höchstwahrscheinlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der das Grundbuchamt auf sein pflichtgemässes Sachverhaltsermessen verweist. Höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit ist dann zu bejahen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen davon ausgegangen werden muss, dass die faktische oder rechtmässige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf absehbare Zeit unmöglich ist. Ein Glaubhaftmachen im zivilprozessualen Sinne (vgl. etwa Art. 261 der Zivilprozessordnung [SR 272]) reicht nicht.