2.2.2 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen (Art. 976a Abs. 1 ZGB). Ein Eintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder aber nachträglich bedeutungslos geworden sein. Das Verfahren wird eingeleitet durch das Löschungsbegehren derjenigen Person, die durch den Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel durch die Eigentümerin des belasteten Grundstücks. Sie muss darlegen, dass und weshalb der Eintrag nach den Belegen oder den Umständen entweder von Anfang an bedeutungslos war