2.2 2.2.1 Die Löschung eines Grundbucheintrages erfordert grundsätzlich die Zustimmung der berechtigten Person (Art. 964 ZGB). Kann jedoch aufgrund besonderer Umstände angenommen werden, dass ein Eintrag (im weiteren Sinne, einschliesslich Vor- und Anmerkungen) keine materielle Bedeutung (mehr) hat, so erlauben die Art. 976 bis 976c ZGB die Löschung in einem vereinfachten Verfahren.