Sie ist damit hinreichend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- (Art. 956b Abs. 1 ZGB) und formgerecht eingereicht (Art. 11 Abs. 1 EG- ZGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde vom 22. April 2025 ist somit einzutreten.