Seite 3/10 1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gegeben (Art. 956a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB und Art. 22 dbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2025 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 956a Abs. 1 ZGB). Die A.___ als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar betroffen und insofern beschwert, als ihrem Löschungsbegehren nicht entsprochen wurde. Sie ist damit hinreichend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art.