1. 1.1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 956a Abs. 1 ZGB). Zur Beschwerde ist unter anderem jede Person berechtigt, die von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage (Art. 956b Abs. 1 ZGB). Im Weiteren richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nach kantonalem Verwaltungsrecht (N. DUCREY, DIE GRUNDBUCHBESCHWERDE, 2023, RZ.