2. Eventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März 2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem von der Dienstbarkeit «Aussichtsrecht» vom 14. April 1958, Beleg 001, ID 001, Berechtigten i.S.v. Art. 976a Abs. 2 ZGB mitzuteilen, dass er den Eintrag löschen wird, sofern der Berechtigte nicht innert 30 Tagen Einspruch gegen die Löschung erhebt. 3. Subeventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.