B. Am 7. Januar 1961 wurde das Grundstück Nummer 001 mit dem Grundstück Nummer 003, Grundbuch C.___, vereinigt (neu: Grundstück Nummer 001). Die Verschreibungen, zu denen auch die Dienstbarkeit gehört, blieben unverändert (act. 1/3). C. Mit Teilungsbegehren vom 27. Mai 1967 wurde das Grundstück Nummer 001 in die Grundstücke Nummern 001 und 004, beide im Grundbuch C.___, aufgeteilt. Die Dienstbarkeit wurde hierbei auf die beiden neuen Grundstücke übertragen (act. 1/5).