A. Am 14. April 1958 wurde ein Aussichtsrecht (nachfolgend auch: Dienstbarkeit) zugunsten des Grundstücks Nummer 001 und zulasten des Grundstücks Nummer 002, beide im Grundbuch C.___, errichtet. Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag mit dem Titel «Aussichtsrecht» verpflichtet sich der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Nummer 002 gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nummer 001 «[…] die Aussicht weder zu verbauen, noch durch Pflanzen oder Ablagerungen irgendwelcher Gegenstände zu beschränken.» Die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002 wurde im Situationsplan, der dem Dienstbarkeitsvertrag beigelegt wurde, markiert (act. 1/2).