{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-138_2025-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1077&type=1563347022&cHash=c3ded487c01a0605514483c096dd21e0", "Checksum": "3ec63c7cc72899f8234e3b8461f8e278"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:02:28", "Num": ["DIGS412-138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:02:28", "Checksum": "9a358892b742128bc825d5219ef3a5f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138\nRegeste:\nSachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 11 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die amtlichen Kosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 2'000.–\nfestgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5] i.V.m. Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [sGS 821.1]) und mit dem geleisteten\nKostenvorschuss verrechnet.\n\n5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Entschädigungen werden gleich\nwie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und\n\nSeite 8/10\nUnterliegen auferlegt (Art. 11 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Ausgangsgemäss ist das Begehren der Beschwerdeführerin um eine ausseramtliche Entschädigung abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt.\n\nSeite 9/10\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde der A.___, F.___, wird abgewiesen.\n\n2. Der A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Sie\nwird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen ausgerichtet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 10/10\n"}