{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-138_2025-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1077&type=1563347022&cHash=c3ded487c01a0605514483c096dd21e0", "Checksum": "3ec63c7cc72899f8234e3b8461f8e278"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:02:28", "Num": ["DIGS412-138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:02:28", "Checksum": "9a358892b742128bc825d5219ef3a5f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138\nRegeste:\nSachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde.\n\n Seite 6/10\nist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB).\nNur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948\nAbs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2\nZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der\nDienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist\n(Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 128 III 169 Erw. 3a) (vgl. zum Ganzen BGE\n130 III 554 Erw. 3.1.). Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf\neinen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrund nicht genügend bestimmbar umschrieben, ist sie in einem Plan zeichnerisch darzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_641/2008 vom 8. Januar 2009 Erw.\n4.1. m.w.H.).\n\n3.4\n3.4.1 Im Grundbuchauszug des Grundstücks Nummer 008, Grundbuch\nC.___, wird die besagte Dienstbarkeit vom 14. April 1958, Beleg 001, ID 001,\nals «Aussichtsrecht» bezeichnet (act. 1/8). Im Dienstbarkeitsvertrag vom 14.\nApril 1958 mit der Überschrift «Aussichtsrecht» wird festgehalten, dass sich\nder jeweilige Eigentümer des Grundstücks mit der Nummer 002 verpflichte\ndie Aussicht weder zu verbauen noch durch Pflanzen oder Ablagerungen irgendwelcher Gegenstände zu beschränken. Auf dem beigefügten Situationsplan ist die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche grün schraffiert\n(act. 1/2). Der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich aus klar und\nschlüssig aus dem Eintrag sowie dem Erwerbsgrund bzw. dem Dienstbarkeitsvertrag.\n\n3.4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der ehemalige Eigentümer habe dem Aussichtsrecht sicherstellen wollen, dass er auch nach der\nÜbertragung des landwirtschaftlichen Betriebes von seinem neuen Wohnsitz,\ndem Hof D.___, auf dem damaligen Grundstück Nummer 001 das Wohnhaus\nmit der Assekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001\nund die Scheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grundstück Nummer 008, welche zu seinem ehemaligen Betrieb gehört hätten, jederzeit sehen konnte und das Aussichtsrecht zu keinem Zeitpunkt einen anderen Zweck gehabt hätte, kann somit nicht gefolgt werden, da sich diese\nAusübung der Aussichtsrechts weder aus dem – klar und schlüssig formulierten – Grundbucheintrag noch aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt. Ohnehin\nwird nicht weiter (glaubhaft) substanziiert, dass das Aussichtsrecht in der dargestellten Art und Weise während längerer Zeit unangefochten und in gutem\nGlauben ausgeübt worden sei (vgl. Erw. 3.2).\n\n3.4.3 Bei der Grundstücksteilung vom 27. Mai 1967 wurde das Grundstück Nummer 001 in die Grundstücke Nummern 001 und 004 aufgespaltet.\n\nSeite 7/10\nDie beiden neuen Grundstücke grenzten jeweils an die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002. Dabei konnte\ndas Aussichtsrecht von beiden Grundstücken ausgeübt werden (vgl. act. 1/7\n[Situationsplan], wobei das darin dargestellte Grundstück Nummer 005 zum\nehemaligen Grundstück Nummer 004 gehörte [vgl. act. 1/6] und das darin\ndargestellte Grundstück Nummer 66 Teil des ehemaligen Grundstücks Nummer 001 war [act. 1, Rz. 35]). Wie bei der Ermittlung des Inhaltes und Umfanges des Aussichtsrechts aufgezeigt (vgl. Erw. 3.3), kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, es handle sich hierbei um einen\n«Sichtkorridor». Demnach durfte das Aussichtsrecht bei der Teilung des berechtigten Grundstücks gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB, wonach die Dienstbarkeit bei der Teilung des berechtigten oder das belastete Grundstück auf allen\nTeilen weiterbesteht, auf das Grundstück Nummer 004 übertragen werden.\n\n3.4.4 Bei der Teilung vom 7. Juni 1979 wurde das Grundstück Nummer\n004 sodann in die Grundstücke Nummern 004, 005, 006 und 007 aufgespaltet\n(act. 1/6). Das Grundstück Nummer 005 grenzte an die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002. Ersichtlich ist,\ndass die Aussichtsrecht vom Grundstuck Nummer 005 aus ausgeübt werden\nkonnte (vgl. act. 1/7 [Situationsplan]). Somit kann auch hier wiederum festgehalten werden, dass das Aussichtsrecht – entsprechend dem ermittelten Inhalt und Umfang (vgl. wiederum Erw. 3.3) – bei der Teilung des Grundstücks\nNummer 004 gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB auf das Grundstück Nummer 005\nübertragen werden durfte.\n\n4. Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Aussichtsrecht jeweils bei den Grundstücksteilungen von 1967\nund 1979 zu Recht auf die Grundstücke Nummern 004 bzw. 005 übertragen\nwurde. Entsprechend liegt keine höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit\ndes Aussichtsrechts gemäss Art. 976a Abs. 1 ZGB vor. Die Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n"}