{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-138_2025-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1077&type=1563347022&cHash=c3ded487c01a0605514483c096dd21e0", "Checksum": "3ec63c7cc72899f8234e3b8461f8e278"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:02:28", "Num": ["DIGS412-138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:02:28", "Checksum": "9a358892b742128bc825d5219ef3a5f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138\nRegeste:\nSachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde.\n\n2.2.3 Der Begriff der Höchstwahrscheinlichkeit ist ein unbestimmter\nRechtsbegriff, der das Grundbuchamt auf sein pflichtgemässes Sachverhaltsermessen verweist. Höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit ist dann zu\nbejahen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen davon ausgegangen werden\nmuss, dass die faktische oder rechtmässige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf absehbare Zeit unmöglich ist. Ein Glaubhaftmachen im zivilprozessualen Sinne (vgl. etwa Art. 261 der Zivilprozessordnung [SR 272]) reicht nicht.\nHat das Grundbuchamt bei der Prüfung der Höchstwahrscheinlichkeit sein\nSachverhaltsermessen pflichtgemäss ausgeübt und hat die Prüfung zu einem\nwillkürfreien Ergebnis geführt, so ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörden, in\ndas grundbuchliche Ermessen einzugreifen (M. KUSTER, DIE LÖSCHUNG VON\nGRUNDDIENSTBARKEITEN IM GRUNDBUCH, ZBGR 100, S. 260 F.).\n\n3.\n3.1\n3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Teilung vom 27. Mai\n1967 habe man das zugunsten des Grundstücks Nummer 001 errichtete Aussichtsrecht nicht auf das Grundstück Nummer 004 übertragen dürfen, da dieses nicht im «Korridor» des Aussichtsrechtes war (act. 1, Rz. 30, 35). Dieser\n(Sicht-)«Korridor» rühre von der Tatsache, dass der damalige Eigentümer des\nGrundstücks Nummer 001 etwa zwei Jahre vor seinem Wohnsitzwechsel und\nder Übertragung des Grundstücks bzw. des landwirtschaftlichen Betriebes auf\nseinen Sohn das Aussichtsrecht errichtete. Damit habe er sicherstellen wollen, dass er auch nach der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes\nvon seinem neuen Wohnsitz, dem Hof D.___, auf dem damaligen Grundstück\nNummer 001 das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001 und die Scheune mit der Assekuranznummer\n002 auf dem heutigen Grundstück Nummer 008, welche zu seinem ehemaligen Betrieb gehört hätten, jederzeit sehen konnte. Entsprechend beschränke\nsich das Aussichtsrecht auf den Korridor zwischen dem ehemaligen Hof\nD.___ (Assekuranznummern 003 und 004) und dem Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem Grundstück Nummer 001 und der Scheune mit\n\nSeite 5/10\nder Assekuranznummer 002 auf dem Grundstück Nummer 008. Zu keinem\nZeitpunkt habe das Aussichtsrecht einen anderen Zweck gehabt. Somit sei es\nnie das Ziel dieser Dienstbarkeit gewesen eine Aussicht im Sinne einer Fernsicht auf den Alpstein und/oder den Bodensee zu sichern (act. 1, Rz. 7 f.).\n\n3.1.2 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 19. Mai 2025 fest, das\ngesamte Grundstück Nummer 001 sei hinsichtlich des Aussichtsrechts berechtigt gewesen, weshalb bei der Teilung des Grundstücks gemäss Art. 743\nAbs. 1 ZGB das Aussichtsrecht auf alle Teile, nämlich auf die Grundstücke\nNummern 001 und 004, übertragen wurde. Ferner sei aus dem Grundbucheintrag nicht ersichtlich, dass es der Zweck des Aussichtsrechts gewesen sei,\nvom damaligen Grundstück Nummer 001 jederzeit das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001 und die\nScheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grundstück Nummer 008 im Blick zu haben (act. 5/3).\n\n3.2\n3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, bei der Grundstücksteilung vom 7. Juni 1979 sei das Aussichtsrecht des Grundstücks Nummer\n004 (wiederum) zu Unrecht auf das Grundstück Nummer 005 übertragen worden. Das Grundstück Nummer 005 sei im Errichtungszeitpunkt des Aussichtsrechtes grösstenteils nicht Teil des berechtigten Grundstücks Nummer 001\ngewesen. Zudem befänden sich diejenige Flächen, welche vor dem Errichtungszeitpunkt der Dienstbarkeit Teil des berechtigten Grundstücks gewesen\nseien, nunmehr entweder hinter dem Wohnhaus mit der Assekuranznummer\n005 und könnten vom Aussichtsrecht nicht mehr Gebrauch machen oder\nseien nunmehr Teil des E.___weges. Weiter würde sich das Grundstück\nNummer 005 nicht im (Sicht-)«Korridor» des Aussichtsrechts befinden. Die\nDienstbarkeit könne vom Grundstück Nummer 005 nicht zum ursprünglichen\nZweck ausgeübt werden (act. 1, Rz. 32 f.)\n\n3.2.2 Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, dass etwa die Hälfte\nder Fläche des Grundstücks Nummer 005 zum ehemaligen berechtigten\nGrundstück Nummer 001 gehört habe. Ferner könne das Aussichtsrecht auch\nvon der Hinterseite des Wohnhauses mit der Assekuranznummer 005 bzw.\nneben dem E.___weg ausgeübt werden, da freie Sicht über die mit der\nDienstbarkeit belastete Fläche des Grundstücks Nummer 008 gegeben sei.\nWeiter sei es nicht ausgeschlossen, dass das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 005 in Zukunft abgebrochen werde und das Aussichtsrecht für das\nberechtigte Grundstück Nummer 005 entsprechend eine grössere Bedeutung\nerhalten würde (act. 5).\n\n3.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit\ngibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben,\n\n"}