{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-138_2025-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1077&type=1563347022&cHash=c3ded487c01a0605514483c096dd21e0", "Checksum": "3ec63c7cc72899f8234e3b8461f8e278"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:02:28", "Num": ["DIGS412-138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:02:28", "Checksum": "9a358892b742128bc825d5219ef3a5f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138\nRegeste:\nSachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde.\n\n1.\n1.1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei\nder vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden (vgl.\nArt. 956a Abs. 1 ZGB). Zur Beschwerde ist unter anderem jede Person berechtigt, die von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist\nund ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat\n(Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Frist für Beschwerden an die kantonalen\nBeschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage (Art. 956b Abs. 1 ZGB). Im Weiteren\nrichtet sich das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nach kantonalem\nVerwaltungsrecht (N. DUCREY, DIE GRUNDBUCHBESCHWERDE, 2023, RZ. 383\nF.). Dementsprechend ist im Kanton St.Gallen ergänzend zu den Spezialbestimmungen im ZGB das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP) zu beachten (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG-\nZGB]).\n\nSeite 3/10\n1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde ist gegeben (Art. 956a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.\n12 Abs. 1 EG-ZGB und Art. 22 dbis des Geschäftsreglements der Regierung\nund der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19.\nMärz 2025 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 956a\nAbs. 1 ZGB). Die A.___ als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar betroffen und insofern beschwert, als ihrem Löschungsbegehren\nnicht entsprochen wurde. Sie ist damit hinreichend zur Beschwerdeerhebung\nlegitimiert (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde im Übrigen\nfrist- (Art. 956b Abs. 1 ZGB) und formgerecht eingereicht (Art. 11 Abs. 1 EG-\nZGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde vom 22. April 2025 ist\nsomit einzutreten.\n\n2.\n2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen\ndie Verfügung vom 19. März 2025 bildet die Frage, ob die Vorinstanz das auf\nArt. 976a ZGB gestützte Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin vom\n13. März 2025 zurecht abwies. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das Aussichtsrecht weder bei der Grundstücksteilung im Jahr\n1967 vom Grundstück Nummer 001 auf das Grundstück Nummer 004 noch\nbei der Grundstücksteilung im Jahr 1979 vom Grundstück Nummer 004 auf\ndas Grundstück Nummer 005 hätte übertragen werden dürfen. Es handle sich\num einen Fall einer zu Unrecht übertragenen Dienstbarkeit (act. 1, Rz. 27).\n\n2.2\n2.2.1 Die Löschung eines Grundbucheintrages erfordert grundsätzlich\ndie Zustimmung der berechtigten Person (Art. 964 ZGB). Kann jedoch aufgrund besonderer Umstände angenommen werden, dass ein Eintrag (im weiteren Sinne, einschliesslich Vor- und Anmerkungen) keine materielle Bedeutung (mehr) hat, so erlauben die Art. 976 bis 976c ZGB die Löschung in einem vereinfachten Verfahren. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, das\nGrundbuch als Bodeninformationssystem von materiell bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im\nSachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, 5336).\n\n2.2.2 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung,\ninsbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück\nnicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen\n(Art. 976a Abs. 1 ZGB). Ein Eintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder aber nachträglich bedeutungslos geworden sein. Das Verfahren\nwird eingeleitet durch das Löschungsbegehren derjenigen Person, die durch\nden Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel durch die Eigentümerin des belasteten Grundstücks. Sie muss darlegen, dass und weshalb der Eintrag nach den\nBelegen oder den Umständen entweder von Anfang an bedeutungslos war\n\nSeite 4/10\noder seine rechtliche Bedeutung nachträglich verloren hat (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und\nweitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283,\n5337; vgl. weiter B. DEILLON-SCHEGG, HANDKOMMENTAR ZUM SCHWEIZER PRI-\nVATRECHT, 4. AUFL., 2023, N 14 FF. ZU ART. 976C; A. PFAMMATTER, OFK-KOM-\nMENTAR ZUM ZGB, 4. AUFL., 2021, N 1 F. ZU ART. 976A ZGB; R. ARNET, KURZ-\nKOMMENTAR SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH, 2. AUFL., 2018, N 1 FF. ZU\nART. 976A). Das Grundbuchamt prüft den Löschungsantrag und fällt seinen\nEntscheid aufgrund der eingereichten Belege. Dem Grundbuchamt steht es\nnicht zu, selbst Gutachten einzuholen oder Zeugen einzuvernehmen (C. BRÜ-\nCKNER / M. KUSTER, DIE GRUNDSTÜCKSGESCHÄFTE, 2. AUFL., 2021, RZ. 1442N\nmit Verweis auf BGE 112 II 26 Erw. 2 und BGE 119 II 16 Erw. 2a).\n\n"}