{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-138_2025-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1077&type=1563347022&cHash=c3ded487c01a0605514483c096dd21e0", "Checksum": "3ec63c7cc72899f8234e3b8461f8e278"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:02:28", "Num": ["DIGS412-138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:02:28", "Checksum": "9a358892b742128bc825d5219ef3a5f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2025 DIGS412-138\nRegeste:\nSachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS412-138\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 26.03.2026\nEntscheiddatum: 08.12.2025\n\nEntscheid Departement des Innern vom 8. Dezember 2025\nSachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich\nbedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein\nGrundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch\nnachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt\nund Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende\nDienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung\njeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung\nder Grundbuchbeschwerde.\n\nDen Entscheid DIGS412-138 vom 8. Dezember 2025 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS412-138\n\nEntscheid vom 8. Dezember 2025\n\nBeschwerdeführerin A.___,\nvertreten durch B.___, Rechtsanwalt,\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde C.___,\nvertreten durch das Grundbuchamt C.___\n\nBetreff Verfügung vom 19. März 2025 betreffend erleichterte Löschung\neiner Dienstbarkeit\nSachverhalt\n\nA. Am 14. April 1958 wurde ein Aussichtsrecht (nachfolgend auch:\nDienstbarkeit) zugunsten des Grundstücks Nummer 001 und zulasten des\nGrundstücks Nummer 002, beide im Grundbuch C.___, errichtet. Gemäss\ndem Dienstbarkeitsvertrag mit dem Titel «Aussichtsrecht» verpflichtet sich der\njeweilige Eigentümer des Grundstücks Nummer 002 gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nummer 001 «[…] die Aussicht weder zu\nverbauen, noch durch Pflanzen oder Ablagerungen irgendwelcher Gegenstände zu beschränken.» Die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche\ndes Grundstücks Nummer 002 wurde im Situationsplan, der dem Dienstbarkeitsvertrag beigelegt wurde, markiert (act. 1/2).\n\nB. Am 7. Januar 1961 wurde das Grundstück Nummer 001 mit dem\nGrundstück Nummer 003, Grundbuch C.___, vereinigt (neu: Grundstück\nNummer 001). Die Verschreibungen, zu denen auch die Dienstbarkeit gehört,\nblieben unverändert (act. 1/3).\n\nC. Mit Teilungsbegehren vom 27. Mai 1967 wurde das Grundstück\nNummer 001 in die Grundstücke Nummern 001 und 004, beide im Grundbuch\nC.___, aufgeteilt. Die Dienstbarkeit wurde hierbei auf die beiden neuen\nGrundstücke übertragen (act. 1/5).\n\nD. Mit Teilungsbegehren vom 7. Juni 1979 wurde das Grundstück\nNummer 004 in die Grundstücke Nummern 004, 005, 006, 007, alle im Grundbuch C.___, aufgeteilt. Die Dienstbarkeit wurde auf die Grundstücke Nummern 005, 006 und 007 übertragen (act. 1/6).\n\nE. Die A.___ erwarb am 8. Dezember 2011 das Grundstück Nummer\n008, Grundbuch C.___ (act. 1/8). Dieses entspricht dem ehemaligen dienstbarkeitsbelastenden Grundstück Nummer 002 (act. 1, Rz. 5).\n\nF. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte die A.___ beim Grundbuchamt C.___ ein Gesuch um erleichterte Löschung einer Dienstbarkeit\nnach Art. 976a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein (SR 210; abgekürzt ZGB) ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde das Gesuch abgewiesen (act 5/3).\n\nG. Mit Eingabe vom 22. April 2025 erhob die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B.___, Rechtsanwalt, beim Departement\ndes Innern Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2025 und stellte\nfolgende Rechtsbegehren (act. 1):\n\n« 1. Die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März 2025 sei\naufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die\n\nSeite 2/10\nDienstbarkeit «Aussichtsrecht» vom 14. April 1958, Beleg Nr. 001, ID\n001, zu löschen, soweit diese Dienstbarkent das Grundstück Nr. 005,\nGrundbuch C.___, betrifft.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März\n2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem von\nder Dienstbarkeit «Aussichtsrecht» vom 14. April 1958, Beleg 001, ID\n001, Berechtigten i.S.v. Art. 976a Abs. 2 ZGB mitzuteilen, dass er den\nEintrag löschen wird, sofern der Berechtigte nicht innert 30 Tagen\nEinspruch gegen die Löschung erhebt.\n\n3. Subeventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20.\nMärz 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an\nden Beschwerdegegner zurückzuweisen.\n\nUnter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt). »\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 beantragte das Grundbuchamt C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der\nBeschwerde (act. 5).\n\nI. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird\n– soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}