Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-138 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 26.03.2026 Entscheiddatum: 08.12.2025 Entscheid Departement des Innern vom 8. Dezember 2025 Sachenrecht. Erleichterte Lösung von höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Einträgen. Art. 976a, 738 und 743 ZGB (SR 210). Ein Grundbucheintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung gewesen oder auch nachträglich bedeutungslos geworden sein (Erw. 2.2.2). Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Erw. 3.3). Vorliegend wurde die betreffende Dienstbarkeit – ein Aussichtsrecht – zweimal bei einer Grundstücksteilung jeweils zu Recht auf die neuen Grundstücke übertragen (Erw. 4). Abweisung der Grundbuchbeschwerde. Den Entscheid DIGS412-138 vom 8. Dezember 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS412-138 Entscheid vom 8. Dezember 2025 Beschwerdeführerin A.___, vertreten durch B.___, Rechtsanwalt, gegen Vorinstanz Politische Gemeinde C.___, vertreten durch das Grundbuchamt C.___ Betreff Verfügung vom 19. März 2025 betreffend erleichterte Löschung einer Dienstbarkeit Sachverhalt A. Am 14. April 1958 wurde ein Aussichtsrecht (nachfolgend auch: Dienstbarkeit) zugunsten des Grundstücks Nummer 001 und zulasten des Grundstücks Nummer 002, beide im Grundbuch C.___, errichtet. Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag mit dem Titel «Aussichtsrecht» verpflichtet sich der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Nummer 002 gegenüber dem jeweili- gen Eigentümer des Grundstücks Nummer 001 «[…] die Aussicht weder zu verbauen, noch durch Pflanzen oder Ablagerungen irgendwelcher Gegen- stände zu beschränken.» Die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002 wurde im Situationsplan, der dem Dienstbar- keitsvertrag beigelegt wurde, markiert (act. 1/2). B. Am 7. Januar 1961 wurde das Grundstück Nummer 001 mit dem Grundstück Nummer 003, Grundbuch C.___, vereinigt (neu: Grundstück Nummer 001). Die Verschreibungen, zu denen auch die Dienstbarkeit gehört, blieben unverändert (act. 1/3). C. Mit Teilungsbegehren vom 27. Mai 1967 wurde das Grundstück Nummer 001 in die Grundstücke Nummern 001 und 004, beide im Grundbuch C.___, aufgeteilt. Die Dienstbarkeit wurde hierbei auf die beiden neuen Grundstücke übertragen (act. 1/5). D. Mit Teilungsbegehren vom 7. Juni 1979 wurde das Grundstück Nummer 004 in die Grundstücke Nummern 004, 005, 006, 007, alle im Grund- buch C.___, aufgeteilt. Die Dienstbarkeit wurde auf die Grundstücke Num- mern 005, 006 und 007 übertragen (act. 1/6). E. Die A.___ erwarb am 8. Dezember 2011 das Grundstück Nummer 008, Grundbuch C.___ (act. 1/8). Dieses entspricht dem ehemaligen dienst- barkeitsbelastenden Grundstück Nummer 002 (act. 1, Rz. 5). F. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte die A.___ beim Grund- buchamt C.___ ein Gesuch um erleichterte Löschung einer Dienstbarkeit nach Art. 976a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein (SR 210; abge- kürzt ZGB) ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde das Ge- such abgewiesen (act 5/3). G. Mit Eingabe vom 22. April 2025 erhob die A.___ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), vertreten durch B.___, Rechtsanwalt, beim Departement des Innern Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1): « 1. Die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Seite 2/10 Dienstbarkeit «Aussichtsrecht» vom 14. April 1958, Beleg Nr. 001, ID 001, zu löschen, soweit diese Dienstbarkent das Grundstück Nr. 005, Grundbuch C.___, betrifft. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März 2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem von der Dienstbarkeit «Aussichtsrecht» vom 14. April 1958, Beleg 001, ID 001, Berechtigten i.S.v. Art. 976a Abs. 2 ZGB mitzuteilen, dass er den Eintrag löschen wird, sofern der Berechtigte nicht innert 30 Tagen Einspruch gegen die Löschung erhebt. 3. Subeventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts C.___ vom 20. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt). » H. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 beantragte das Grund- buchamt C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). I. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1. 1.1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 956a Abs. 1 ZGB). Zur Beschwerde ist unter anderem jede Person be- rechtigt, die von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage (Art. 956b Abs. 1 ZGB). Im Weiteren richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nach kantonalem Verwaltungsrecht (N. DUCREY, DIE GRUNDBUCHBESCHWERDE, 2023, RZ. 383 F.). Dementsprechend ist im Kanton St.Gallen ergänzend zu den Spezialbe- stimmungen im ZGB das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zu beachten (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG- ZGB]). Seite 3/10 1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gegeben (Art. 956a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB und Art. 22 dbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2025 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 956a Abs. 1 ZGB). Die A.___ als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist un- mittelbar betroffen und insofern beschwert, als ihrem Löschungsbegehren nicht entsprochen wurde. Sie ist damit hinreichend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- (Art. 956b Abs. 1 ZGB) und formgerecht eingereicht (Art. 11 Abs. 1 EG- ZGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde vom 22. April 2025 ist somit einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 19. März 2025 bildet die Frage, ob die Vorinstanz das auf Art. 976a ZGB gestützte Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 zurecht abwies. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentli- chen vor, dass das Aussichtsrecht weder bei der Grundstücksteilung im Jahr 1967 vom Grundstück Nummer 001 auf das Grundstück Nummer 004 noch bei der Grundstücksteilung im Jahr 1979 vom Grundstück Nummer 004 auf das Grundstück Nummer 005 hätte übertragen werden dürfen. Es handle sich um einen Fall einer zu Unrecht übertragenen Dienstbarkeit (act. 1, Rz. 27). 2.2 2.2.1 Die Löschung eines Grundbucheintrages erfordert grundsätzlich die Zustimmung der berechtigten Person (Art. 964 ZGB). Kann jedoch auf- grund besonderer Umstände angenommen werden, dass ein Eintrag (im wei- teren Sinne, einschliesslich Vor- und Anmerkungen) keine materielle Bedeu- tung (mehr) hat, so erlauben die Art. 976 bis 976c ZGB die Löschung in ei- nem vereinfachten Verfahren. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, das Grundbuch als Bodeninformationssystem von materiell bedeutungslos gewor- denen Einträgen zu entlasten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, 5336). 2.2.2 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen (Art. 976a Abs. 1 ZGB). Ein Eintrag kann von Anfang an ohne Bedeutung ge- wesen oder aber nachträglich bedeutungslos geworden sein. Das Verfahren wird eingeleitet durch das Löschungsbegehren derjenigen Person, die durch den Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel durch die Eigentümerin des belaste- ten Grundstücks. Sie muss darlegen, dass und weshalb der Eintrag nach den Belegen oder den Umständen entweder von Anfang an bedeutungslos war Seite 4/10 oder seine rechtliche Bedeutung nachträglich verloren hat (Botschaft zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, 5337; vgl. weiter B. DEILLON-SCHEGG, HANDKOMMENTAR ZUM SCHWEIZER PRI- VATRECHT, 4. AUFL., 2023, N 14 FF. ZU ART. 976C; A. PFAMMATTER, OFK-KOM- MENTAR ZUM ZGB, 4. AUFL., 2021, N 1 F. ZU ART. 976A ZGB; R. ARNET, KURZ- KOMMENTAR SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH, 2. AUFL., 2018, N 1 FF. ZU ART. 976A). Das Grundbuchamt prüft den Löschungsantrag und fällt seinen Entscheid aufgrund der eingereichten Belege. Dem Grundbuchamt steht es nicht zu, selbst Gutachten einzuholen oder Zeugen einzuvernehmen (C. BRÜ- CKNER / M. KUSTER, DIE GRUNDSTÜCKSGESCHÄFTE, 2. AUFL., 2021, RZ. 1442N mit Verweis auf BGE 112 II 26 Erw. 2 und BGE 119 II 16 Erw. 2a). 2.2.3 Der Begriff der Höchstwahrscheinlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der das Grundbuchamt auf sein pflichtgemässes Sachverhalts- ermessen verweist. Höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit ist dann zu bejahen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen davon ausgegangen werden muss, dass die faktische oder rechtmässige Ausübung einer Grunddienstbar- keit auf absehbare Zeit unmöglich ist. Ein Glaubhaftmachen im zivilprozessu- alen Sinne (vgl. etwa Art. 261 der Zivilprozessordnung [SR 272]) reicht nicht. Hat das Grundbuchamt bei der Prüfung der Höchstwahrscheinlichkeit sein Sachverhaltsermessen pflichtgemäss ausgeübt und hat die Prüfung zu einem willkürfreien Ergebnis geführt, so ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörden, in das grundbuchliche Ermessen einzugreifen (M. KUSTER, DIE LÖSCHUNG VON GRUNDDIENSTBARKEITEN IM GRUNDBUCH, ZBGR 100, S. 260 F.). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Teilung vom 27. Mai 1967 habe man das zugunsten des Grundstücks Nummer 001 errichtete Aus- sichtsrecht nicht auf das Grundstück Nummer 004 übertragen dürfen, da die- ses nicht im «Korridor» des Aussichtsrechtes war (act. 1, Rz. 30, 35). Dieser (Sicht-)«Korridor» rühre von der Tatsache, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks Nummer 001 etwa zwei Jahre vor seinem Wohnsitzwechsel und der Übertragung des Grundstücks bzw. des landwirtschaftlichen Betriebes auf seinen Sohn das Aussichtsrecht errichtete. Damit habe er sicherstellen wol- len, dass er auch nach der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes von seinem neuen Wohnsitz, dem Hof D.___, auf dem damaligen Grundstück Nummer 001 das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem heuti- gen Grundstück Nummer 001 und die Scheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grundstück Nummer 008, welche zu seinem ehemali- gen Betrieb gehört hätten, jederzeit sehen konnte. Entsprechend beschränke sich das Aussichtsrecht auf den Korridor zwischen dem ehemaligen Hof D.___ (Assekuranznummern 003 und 004) und dem Wohnhaus mit der Asse- kuranznummer 001 auf dem Grundstück Nummer 001 und der Scheune mit Seite 5/10 der Assekuranznummer 002 auf dem Grundstück Nummer 008. Zu keinem Zeitpunkt habe das Aussichtsrecht einen anderen Zweck gehabt. Somit sei es nie das Ziel dieser Dienstbarkeit gewesen eine Aussicht im Sinne einer Fern- sicht auf den Alpstein und/oder den Bodensee zu sichern (act. 1, Rz. 7 f.). 3.1.2 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 19. Mai 2025 fest, das gesamte Grundstück Nummer 001 sei hinsichtlich des Aussichtsrechts be- rechtigt gewesen, weshalb bei der Teilung des Grundstücks gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB das Aussichtsrecht auf alle Teile, nämlich auf die Grundstücke Nummern 001 und 004, übertragen wurde. Ferner sei aus dem Grundbuch- eintrag nicht ersichtlich, dass es der Zweck des Aussichtsrechts gewesen sei, vom damaligen Grundstück Nummer 001 jederzeit das Wohnhaus mit der As- sekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001 und die Scheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grundstück Num- mer 008 im Blick zu haben (act. 5/3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, bei der Grundstücks- teilung vom 7. Juni 1979 sei das Aussichtsrecht des Grundstücks Nummer 004 (wiederum) zu Unrecht auf das Grundstück Nummer 005 übertragen wor- den. Das Grundstück Nummer 005 sei im Errichtungszeitpunkt des Aussichts- rechtes grösstenteils nicht Teil des berechtigten Grundstücks Nummer 001 gewesen. Zudem befänden sich diejenige Flächen, welche vor dem Errich- tungszeitpunkt der Dienstbarkeit Teil des berechtigten Grundstücks gewesen seien, nunmehr entweder hinter dem Wohnhaus mit der Assekuranznummer 005 und könnten vom Aussichtsrecht nicht mehr Gebrauch machen oder seien nunmehr Teil des E.___weges. Weiter würde sich das Grundstück Nummer 005 nicht im (Sicht-)«Korridor» des Aussichtsrechts befinden. Die Dienstbarkeit könne vom Grundstück Nummer 005 nicht zum ursprünglichen Zweck ausgeübt werden (act. 1, Rz. 32 f.) 3.2.2 Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, dass etwa die Hälfte der Fläche des Grundstücks Nummer 005 zum ehemaligen berechtigten Grundstück Nummer 001 gehört habe. Ferner könne das Aussichtsrecht auch von der Hinterseite des Wohnhauses mit der Assekuranznummer 005 bzw. neben dem E.___weg ausgeübt werden, da freie Sicht über die mit der Dienstbarkeit belastete Fläche des Grundstücks Nummer 008 gegeben sei. Weiter sei es nicht ausgeschlossen, dass das Wohnhaus mit der Assekuranz- nummer 005 in Zukunft abgebrochen werde und das Aussichtsrecht für das berechtigte Grundstück Nummer 005 entsprechend eine grössere Bedeutung erhalten würde (act. 5). 3.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbuch- eintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, Seite 6/10 ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Er- werbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Be- gründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie wäh- rend längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 128 III 169 Erw. 3a) (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 554 Erw. 3.1.). Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrund nicht ge- nügend bestimmbar umschrieben, ist sie in einem Plan zeichnerisch darzu- stellen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_641/2008 vom 8. Januar 2009 Erw. 4.1. m.w.H.). 3.4 3.4.1 Im Grundbuchauszug des Grundstücks Nummer 008, Grundbuch C.___, wird die besagte Dienstbarkeit vom 14. April 1958, Beleg 001, ID 001, als «Aussichtsrecht» bezeichnet (act. 1/8). Im Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 1958 mit der Überschrift «Aussichtsrecht» wird festgehalten, dass sich der jeweilige Eigentümer des Grundstücks mit der Nummer 002 verpflichte die Aussicht weder zu verbauen noch durch Pflanzen oder Ablagerungen ir- gendwelcher Gegenstände zu beschränken. Auf dem beigefügten Situations- plan ist die mit dem Aussichtsrecht belastete Bodenfläche grün schraffiert (act. 1/2). Der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich aus klar und schlüssig aus dem Eintrag sowie dem Erwerbsgrund bzw. dem Dienstbar- keitsvertrag. 3.4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der ehemalige Eigentü- mer habe dem Aussichtsrecht sicherstellen wollen, dass er auch nach der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes von seinem neuen Wohnsitz, dem Hof D.___, auf dem damaligen Grundstück Nummer 001 das Wohnhaus mit der Assekuranznummer 001 auf dem heutigen Grundstück Nummer 001 und die Scheune mit der Assekuranznummer 002 auf dem heutigen Grund- stück Nummer 008, welche zu seinem ehemaligen Betrieb gehört hätten, je- derzeit sehen konnte und das Aussichtsrecht zu keinem Zeitpunkt einen an- deren Zweck gehabt hätte, kann somit nicht gefolgt werden, da sich diese Ausübung der Aussichtsrechts weder aus dem – klar und schlüssig formulier- ten – Grundbucheintrag noch aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt. Ohnehin wird nicht weiter (glaubhaft) substanziiert, dass das Aussichtsrecht in der dar- gestellten Art und Weise während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei (vgl. Erw. 3.2). 3.4.3 Bei der Grundstücksteilung vom 27. Mai 1967 wurde das Grund- stück Nummer 001 in die Grundstücke Nummern 001 und 004 aufgespaltet. Seite 7/10 Die beiden neuen Grundstücke grenzten jeweils an die mit dem Aussichts- recht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002. Dabei konnte das Aussichtsrecht von beiden Grundstücken ausgeübt werden (vgl. act. 1/7 [Situationsplan], wobei das darin dargestellte Grundstück Nummer 005 zum ehemaligen Grundstück Nummer 004 gehörte [vgl. act. 1/6] und das darin dargestellte Grundstück Nummer 66 Teil des ehemaligen Grundstücks Num- mer 001 war [act. 1, Rz. 35]). Wie bei der Ermittlung des Inhaltes und Umfan- ges des Aussichtsrechts aufgezeigt (vgl. Erw. 3.3), kann der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht gefolgt werden, es handle sich hierbei um einen «Sichtkorridor». Demnach durfte das Aussichtsrecht bei der Teilung des be- rechtigten Grundstücks gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB, wonach die Dienstbar- keit bei der Teilung des berechtigten oder das belastete Grundstück auf allen Teilen weiterbesteht, auf das Grundstück Nummer 004 übertragen werden. 3.4.4 Bei der Teilung vom 7. Juni 1979 wurde das Grundstück Nummer 004 sodann in die Grundstücke Nummern 004, 005, 006 und 007 aufgespaltet (act. 1/6). Das Grundstück Nummer 005 grenzte an die mit dem Aussichts- recht belastete Bodenfläche des Grundstücks Nummer 002. Ersichtlich ist, dass die Aussichtsrecht vom Grundstuck Nummer 005 aus ausgeübt werden konnte (vgl. act. 1/7 [Situationsplan]). Somit kann auch hier wiederum festge- halten werden, dass das Aussichtsrecht – entsprechend dem ermittelten In- halt und Umfang (vgl. wiederum Erw. 3.3) – bei der Teilung des Grundstücks Nummer 004 gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB auf das Grundstück Nummer 005 übertragen werden durfte. 4. Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass das Aussichtsrecht jeweils bei den Grundstücksteilungen von 1967 und 1979 zu Recht auf die Grundstücke Nummern 004 bzw. 005 übertragen wurde. Entsprechend liegt keine höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit des Aussichtsrechts gemäss Art. 976a Abs. 1 ZGB vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Nach Art. 11 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkei- ten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin un- terlegen. Die amtlichen Kosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 2'000.– festgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung [sGS 821.5] i.V.m. Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsverfahren [sGS 821.1]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ausser- amtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Entschädigungen werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Seite 8/10 Unterliegen auferlegt (Art. 11 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Ausgangsge- mäss ist das Begehren der Beschwerdeführerin um eine ausseramtliche Ent- schädigung abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausser- amtlichen Entschädigung nicht beantragt. Seite 9/10 Entscheid 1. Die Beschwerde der A.___, F.___, wird abgewiesen. 2. Der A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen ausgerichtet. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 10/10