Seite 5/6 (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Als unterliegende Beteiligte ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt. Entscheid