3. 3.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Wird ein Verfahren (zufolge Gegenstandslosigkeit) abgeschrieben, ist grundsätzlich derjenige als unterliegender Beteiligter zu betrachten, der die Gegenstandslosigkeit bzw. die Abschreibung verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP). Vorliegend wird der Rekurs abgeschrieben. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemessen