557 f. des Zivilgesetzbuches (SR 210), noch in Bezug auf die sich stellenden strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht, liegt kein Grund für eine Wiederherstellung vor. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist demnach abzuweisen und nach Art. 96 Abs. 2 VRP von der Geschäftsliste des Departementes des Innern abzuschreiben.