3 und 4). Da die Vorinstanz überdies keine Zustimmung zur Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erteilt hat und vorliegend keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV ersichtlich sind, welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, da weder in Bezug auf die der vorliegenden Streitsache zugrunde liegende Sachverhalt betreffend die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach Art. 557 f. des Zivilgesetzbuches (SR 210), noch in Bezug auf die sich stellenden strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht, liegt kein Grund für eine Wiederherstellung vor.