2.4 Die Rekurrenten geben an, dass der Zahlungsprozess für den Kostenvorschuss während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen wurde, wodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folgetag ausgeführt worden sei. Sie gehen – indem sie eine «geringfügige Nachlässigkeit» geltend machen – von einem leichten Verschulden ihrerseits aus. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.