2.3.2 Leichtes Verschulden liegt vor, sofern eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte. Es gilt ein objektivierter Massstab, wobei die juristischen (bzw. anwaltlichen) Kenntnisse bei der Beurteilung einbezogen werden. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können.