2.3 2.3.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP finden für die Fristwiederherstellung die Bestimmungen der ZPO Anwendung, sofern die VRP nichts anderes vorsieht. Art. 148 Abs. 1 ZPO erlaubt auf Gesuch hin die Wiederherstellung einer (behördlichen oder gesetzlichen) Frist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung kann auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP).