Öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, liegen dann vor, wenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen werden indes hohe Anforderungen gestellt, und sie sind von Behörden oder Gerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (R. VON RAPPARD-HIRT, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE [VRP], 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 17 ZU ART. 96 VRP).