1. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Gesuches um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist gegeben (Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 18. März 2025 rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht (Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.