2. Es sei die Erbberechtigung aller Rekurrenten als gesetzliche Erben festzustellen und Ziff. Il.B.a der angefochtenen Verfügung zusätzlich mit den Rekurrenten zu ergänzen. 3. Alle Rekurrenien seien zu berechtigen, die Ausstellung einer Erbbescheinigung zu verlangen. 4. Das Amt für Handelsregister und Notariate SG, Amtsnotariat F.___, sei anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Rekursverfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. »