Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen zum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden. Den Entscheid DIGS412-137 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS412-137