{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-137_2025-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1045&type=1563347022&cHash=29a6af9bd45d70684606a9072291c0aa", "Checksum": "f885df12c8c531b309d9c0c1aefbde88"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:42", "Num": ["DIGS412-137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 96 Abs. 2 VRP (sGS 951.1) und Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Notwendigkeit von leichtem Verschulden für die Wiederherstellung einer Frist (Erw. 2.3.2). Vorliegend liegt kein leichtes Verschulden vor. Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. 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Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen zum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden.\n\n2.4 Die Rekurrenten geben an, dass der Zahlungsprozess für den\nKostenvorschuss während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen wurde,\nwodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folgetag ausgeführt worden sei. Sie gehen – indem sie eine «geringfügige Nachlässigkeit» geltend machen – von einem leichten Verschulden ihrerseits aus.\nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ausgehend von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab wäre es von den Rekurrenten zu erwarten gewesen,\ndass sie im Online-Banking überprüft hätten, dass die Zahlung gleichentags\nihrem Konto belastet werde, umso mehr als sie den Zahlungsauftrag am letzten Tag der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auslösten (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichtes 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 Erw. 4.2 f.). Es ist davon auszugehen, dass ein sehr sorgfältiger Mensch dies unter den gleichen\nUmständen beachtet hätte. Weiter können sie aus dem Vorbringen, die Zahlung sei während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen worden,\nwodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folgetag ausgeführt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie das\nVerhalten von Hilfspersonen wie etwa einer Bank sich selbst zuzurechnen\nmüssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014\nErw. 3 und 4). Da die Vorinstanz überdies keine Zustimmung zur Gewährung\neiner Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erteilt hat und vorliegend\nkeine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV ersichtlich sind,\nwelche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, da\nweder in Bezug auf die der vorliegenden Streitsache zugrunde liegende\nSachverhalt betreffend die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach\nArt. 557 f. des Zivilgesetzbuches (SR 210), noch in Bezug auf die sich stellenden strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes\nInteresse an der Klärung besteht, liegt kein Grund für eine Wiederherstellung\nvor. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist demnach abzuweisen und nach Art. 96 Abs. 2 VRP von der Geschäftsliste des Departementes des Innern abzuschreiben.\n\n3.\n3.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95\nAbs. 1 VRP). Wird ein Verfahren (zufolge Gegenstandslosigkeit) abgeschrieben, ist grundsätzlich derjenige als unterliegender Beteiligter zu betrachten,\nder die Gegenstandslosigkeit bzw. die Abschreibung verursacht hat (R. VON\nRAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP). Vorliegend wird der Rekurs\nabgeschrieben. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemessen\n\nSeite 5/6\n(Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor\nden Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kan-\ntons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3.2 Als unterliegende Beteiligte ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt.\n\nEntscheid\n\n1. Das Gesuch von A.___, B.___, C.___ und D.___, alle L.___, um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___ und D.___ vom 7. Februar 2025\nwird von der Geschäftsliste des Departementes des Innern abgeschrieben.\n\n3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Rekurrenten auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft\ndes vorliegenden Entscheides zurückerstattet.\n\n4. Das Begehren von A.___, B.___, C.___ und D.___ auf Zusprechung\neiner ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 6/6\n"}