{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-137_2025-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1045&type=1563347022&cHash=29a6af9bd45d70684606a9072291c0aa", "Checksum": "f885df12c8c531b309d9c0c1aefbde88"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:42", "Num": ["DIGS412-137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 96 Abs. 2 VRP (sGS 951.1) und Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Notwendigkeit von leichtem Verschulden für die Wiederherstellung einer Frist (Erw. 2.3.2). Vorliegend liegt kein leichtes Verschulden vor. Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. 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Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen zum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden.\n\nErwägungen\n\n1. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\ndes vorliegenden Gesuches um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des\nKostenvorschusses ist gegeben (Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Gesuch wurde mit\nSchreiben vom 18. März 2025 rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht (Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Auf das Gesuch ist deshalb\neinzutreten.\n\n2.\n2.1\n2.1.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erfüllt sind,\nnachdem der überwiesene Kostenvorschuss mit Valutadatum vom 3. März\n2025 nicht innert der Frist bis 28. Februar 2025 geleistet wurde.\n\n2.1.2 Die Rekurrenten machen zusammenfassend und sinngemäss als\nGrund zur Wiederherstellung der versäumten Frist eine «geringfügige Nachlässigkeit» geltend. Die Überweisung des Kostenvorschusses sei mittags am\n28. Februar 2025 im Online-Banking vorgenommen worden. Als Datum der\nZahlungsausführung sei ausdrücklich der 28. Februar 2025 gewählt und vom\nZahlungssystem entsprechend erfasst worden. Der Zahlungsprozess sei offenbar genau während der zeitlichen Schnittstelle vorgenommen worden, gemäss welcher danach die Zahlungen nicht am Auftragstag, sondern erst am\n\nSeite 3/6\nFolgetag ausgeführt würden. Bedauerlicherweise sei während dieses Ausführungsvorganges nicht realisiert worden, wie das Ausführungsdatum vom ursprünglich bestimmen und bestätigten Freitag, den 28. Februar 2025, auf den\nMontag, den 3. März 2025, wechselte. Wäre diese geringfügige Nachlässigkeit bemerkt worden, hätte man den Kostenvorschuss gleichentags per Postüberweisung getätigt.\n\n2.2 Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden o-\nder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Öffentliche Interessen im Sinn\nvon Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), welche den\nVerzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, liegen dann vor,\nwenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder\nin Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen\nwerden indes hohe Anforderungen gestellt, und sie sind von Behörden oder\nGerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (R. VON\nRAPPARD-HIRT, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGE [VRP], 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 17 ZU ART. 96 VRP).\n\n2.3\n2.3.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP finden für die Fristwiederherstellung\ndie Bestimmungen der ZPO Anwendung, sofern die VRP nichts anderes vorsieht. Art. 148 Abs. 1 ZPO erlaubt auf Gesuch hin die Wiederherstellung einer\n(behördlichen oder gesetzlichen) Frist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass\nsie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung kann\nauch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter\nAbs. 1 VRP).\n\n2.3.2 Leichtes Verschulden liegt vor, sofern eine Partei nur das nicht\nbeachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte. Es gilt ein objektivierter Massstab, wobei die\njuristischen (bzw. anwaltlichen) Kenntnisse bei der Beurteilung einbezogen\nwerden. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten\nUmstände des Einzelfalls beurteilen, wobei die beurteilende Instanz über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Die materiellen Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen\nBehauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive An-\n\nSeite 4/6\nhaltspunkte vorliegen, die der beurteilenden Instanz den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der infrage kommenden Tatsachen vermitteln,\nohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse\nsich auch anders gestalten könnten (JENNY / ABEGG, OFK-KOMMENTAR ZUR\nSCHWEIZERISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG, 2023, N 4 FF. ZU ART. 148 M.W.H.).\n\n"}