{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-137_2025-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1045&type=1563347022&cHash=29a6af9bd45d70684606a9072291c0aa", "Checksum": "f885df12c8c531b309d9c0c1aefbde88"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:42", "Num": ["DIGS412-137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 96 Abs. 2 VRP (sGS 951.1) und Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Notwendigkeit von leichtem Verschulden für die Wiederherstellung einer Frist (Erw. 2.3.2). Vorliegend liegt kein leichtes Verschulden vor. Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. 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Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen zum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS412-137\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 23.01.2026\nEntscheiddatum: 13.05.2025\n\nEntscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025\nRekurs gegen Sicherungsmassregeln. Gesuch um Gewährung einer\nNachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 96 Abs. 2 VRP (sGS\n951.1) und Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272).\nNotwendigkeit von leichtem Verschulden für die Wiederherstellung einer\nFrist (Erw. 2.3.2). Vorliegend liegt kein leichtes Verschulden vor. Es kann\nnach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der\nAuslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im\nOnline-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto\nbelastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR\n101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen\nzum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden.\n\nDen Entscheid DIGS412-137 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS412-137\n\nEntscheid vom 13. Mai 2025\n\nRekurrenten A.___,\nB.___,\nC.___,\nD.___,\nalle vertreten durch lic.iur. E.___, Rechtsanwalt,\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Handelsregister und Amtsnotariate,\nAmtsnotariat F.___\n\nBetreff Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend Eröffnung einer\nVerfügung von Todes wegen (Nr. 001)\nSachverhalt\n\nA. G.___ (nachfolgend: Erblasserin), verheiratet, wohnhaft gewesen\nH.___strasse, I.___, verstarb am (…). Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihren Ehemann sowie vier Töchter.\n\nB. Die Erblasserin und ihr Ehemann, J.___, hatten am 8. Dezember\n1999 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister\nund Notariate, Amtsnotariat F.___ (nachfolgend: Amtsnotariat F.___), deponiert war. Dieser sieht in Ziffer III./3. im Falle des Todes der Erblasserin die\nEnterbung von einer Tochter, K.___, sowie die Verteilung des ihr zustehenden Pflichtteils an die übrigen drei Töchter der Erblasserin vor. Das Amtsnotariat F.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (Nr. 001). Darin hielt es in Ziffer I.2. K.___ und in\nden Ziffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, A.___, B.___, C.___ und\nD.___ als gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt,\ndenen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird.\n\nC. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhoben A.___, B.___, C.___\nund D.___ (nachfolgend: Rekurrenten) beim Departement des Innern Rekurs\nund stellten folgende Rechtsbegehren (act. 1):\n\n« 1. Ziffer IV./5 der angefochtenen Testamentseröffnungsverfügung des\nAmtsnotariats F.___ vom 23. Januar 2025 (Nr. 001) sei aufzuheben.\n\n2. Es sei die Erbberechtigung aller Rekurrenten als gesetzliche Erben\nfestzustellen und Ziff. Il.B.a der angefochtenen Verfügung zusätzlich mit\nden Rekurrenten zu ergänzen.\n\n3. Alle Rekurrenien seien zu berechtigen, die Ausstellung einer\nErbbescheinigung zu verlangen.\n\n4. Das Amt für Handelsregister und Notariate SG, Amtsnotariat F.___, sei\nanzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses\nRekursverfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der\nStaatskasse. »\n\nD.\nD.a Am 11. Februar 2025 wurde – mit einer Frist bis zum 28. Februar\n2025 – ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– erhoben (act. 2).\n\nD.b Mit Schreiben 10. März 2025 wurden die Rekurrenten zur Stellungnahme bezüglich der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses\n\nSeite 2/6\neingeladen (act. 4), da der geleistete Kostenvorschuss das Valutadatum vom\n3. März 2025 aufwies (act. 3).\n\nE. Mit Schreiben 18. März 2025 reichten die Rekurrenten sinngemäss ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ein (act. 5).\n\nF. Das Amtsnotariat F.___ (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte implizit – indem sie auf eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs\nverzichtete (act. 6) – die Abweisung des Gesuches um Gewährung einer\nNachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.\n\nG. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}