Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-137 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 23.01.2026 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025 Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 96 Abs. 2 VRP (sGS 951.1) und Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Notwendigkeit von leichtem Verschulden für die Wiederherstellung einer Frist (Erw. 2.3.2). Vorliegend liegt kein leichtes Verschulden vor. Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen zum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden. Den Entscheid DIGS412-137 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS412-137 Entscheid vom 13. Mai 2025 Rekurrenten A.___, B.___, C.___, D.___, alle vertreten durch lic.iur. E.___, Rechtsanwalt, gegen Vorinstanz Amt für Handelsregister und Amtsnotariate, Amtsnotariat F.___ Betreff Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 001) Sachverhalt A. G.___ (nachfolgend: Erblasserin), verheiratet, wohnhaft gewesen H.___strasse, I.___, verstarb am (…). Sie hinterliess als gesetzliche Erben ih- ren Ehemann sowie vier Töchter. B. Die Erblasserin und ihr Ehemann, J.___, hatten am 8. Dezember 1999 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat F.___ (nachfolgend: Amtsnotariat F.___), depo- niert war. Dieser sieht in Ziffer III./3. im Falle des Todes der Erblasserin die Enterbung von einer Tochter, K.___, sowie die Verteilung des ihr zustehen- den Pflichtteils an die übrigen drei Töchter der Erblasserin vor. Das Amtsnota- riat F.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Ver- fügung vom 23. Januar 2025 (Nr. 001). Darin hielt es in Ziffer I.2. K.___ und in den Ziffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, A.___, B.___, C.___ und D.___ als gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Be- stimmung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt, denen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhoben A.___, B.___, C.___ und D.___ (nachfolgend: Rekurrenten) beim Departement des Innern Rekurs und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 1): « 1. Ziffer IV./5 der angefochtenen Testamentseröffnungsverfügung des Amtsnotariats F.___ vom 23. Januar 2025 (Nr. 001) sei aufzuheben. 2. Es sei die Erbberechtigung aller Rekurrenten als gesetzliche Erben festzustellen und Ziff. Il.B.a der angefochtenen Verfügung zusätzlich mit den Rekurrenten zu ergänzen. 3. Alle Rekurrenien seien zu berechtigen, die Ausstellung einer Erbbescheinigung zu verlangen. 4. Das Amt für Handelsregister und Notariate SG, Amtsnotariat F.___, sei anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Rekursverfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. » D. D.a Am 11. Februar 2025 wurde – mit einer Frist bis zum 28. Februar 2025 – ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– erhoben (act. 2). D.b Mit Schreiben 10. März 2025 wurden die Rekurrenten zur Stel- lungnahme bezüglich der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses Seite 2/6 eingeladen (act. 4), da der geleistete Kostenvorschuss das Valutadatum vom 3. März 2025 aufwies (act. 3). E. Mit Schreiben 18. März 2025 reichten die Rekurrenten sinnge- mäss ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses ein (act. 5). F. Das Amtsnotariat F.___ (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte im- plizit – indem sie auf eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete (act. 6) – die Abweisung des Gesuches um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. G. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Gesuches um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist gegeben (Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 18. März 2025 rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist ein- gereicht (Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der schweizerischen Zi- vilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ge- währung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erfüllt sind, nachdem der überwiesene Kostenvorschuss mit Valutadatum vom 3. März 2025 nicht innert der Frist bis 28. Februar 2025 geleistet wurde. 2.1.2 Die Rekurrenten machen zusammenfassend und sinngemäss als Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist eine «geringfügige Nach- lässigkeit» geltend. Die Überweisung des Kostenvorschusses sei mittags am 28. Februar 2025 im Online-Banking vorgenommen worden. Als Datum der Zahlungsausführung sei ausdrücklich der 28. Februar 2025 gewählt und vom Zahlungssystem entsprechend erfasst worden. Der Zahlungsprozess sei of- fenbar genau während der zeitlichen Schnittstelle vorgenommen worden, ge- mäss welcher danach die Zahlungen nicht am Auftragstag, sondern erst am Seite 3/6 Folgetag ausgeführt würden. Bedauerlicherweise sei während dieses Ausfüh- rungsvorganges nicht realisiert worden, wie das Ausführungsdatum vom ur- sprünglich bestimmen und bestätigten Freitag, den 28. Februar 2025, auf den Montag, den 3. März 2025, wechselte. Wäre diese geringfügige Nachlässig- keit bemerkt worden, hätte man den Kostenvorschuss gleichentags per Post- überweisung getätigt. 2.2 Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvor- schuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfol- gen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden o- der die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Inte- ressen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, liegen dann vor, wenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hin- ausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen werden indes hohe Anforderungen gestellt, und sie sind von Behörden oder Gerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (R. VON RAPPARD-HIRT, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE [VRP], 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 17 ZU ART. 96 VRP). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP finden für die Fristwiederherstellung die Bestimmungen der ZPO Anwendung, sofern die VRP nichts anderes vor- sieht. Art. 148 Abs. 1 ZPO erlaubt auf Gesuch hin die Wiederherstellung einer (behördlichen oder gesetzlichen) Frist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung kann auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP). 2.3.2 Leichtes Verschulden liegt vor, sofern eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umstän- den auch nicht beachtet hätte. Es gilt ein objektivierter Massstab, wobei die juristischen (bzw. anwaltlichen) Kenntnisse bei der Beurteilung einbezogen werden. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Par- tei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte ab- gewendet werden können. Die Unterscheidung zwischen grobem und leich- tem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei die beurteilende Instanz über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Die materiellen Voraussetzun- gen müssen glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der Glaubhaftma- chung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive An- Seite 4/6 haltspunkte vorliegen, die der beurteilenden Instanz den Eindruck einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit der infrage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (JENNY / ABEGG, OFK-KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG, 2023, N 4 FF. ZU ART. 148 M.W.H.). 2.4 Die Rekurrenten geben an, dass der Zahlungsprozess für den Kostenvorschuss während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen wurde, wodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folge- tag ausgeführt worden sei. Sie gehen – indem sie eine «geringfügige Nach- lässigkeit» geltend machen – von einem leichten Verschulden ihrerseits aus. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ausgehend von einem objektivier- ten Sorgfaltsmassstab wäre es von den Rekurrenten zu erwarten gewesen, dass sie im Online-Banking überprüft hätten, dass die Zahlung gleichentags ihrem Konto belastet werde, umso mehr als sie den Zahlungsauftrag am letz- ten Tag der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auslösten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 Erw. 4.2 f.). Es ist da- von auszugehen, dass ein sehr sorgfältiger Mensch dies unter den gleichen Umständen beachtet hätte. Weiter können sie aus dem Vorbringen, die Zah- lung sei während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen worden, wodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folge- tag ausgeführt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie das Verhalten von Hilfspersonen wie etwa einer Bank sich selbst zuzurechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 Erw. 3 und 4). Da die Vorinstanz überdies keine Zustimmung zur Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erteilt hat und vorliegend keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV ersichtlich sind, welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, da weder in Bezug auf die der vorliegenden Streitsache zugrunde liegende Sachverhalt betreffend die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach Art. 557 f. des Zivilgesetzbuches (SR 210), noch in Bezug auf die sich stellen- den strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht, liegt kein Grund für eine Wiederherstellung vor. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses ist demnach abzuweisen und nach Art. 96 Abs. 2 VRP von der Ge- schäftsliste des Departementes des Innern abzuschreiben. 3. 3.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tra- gen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Wird ein Verfahren (zufolge Gegenstandslosigkeit) abgeschrie- ben, ist grundsätzlich derjenige als unterliegender Beteiligter zu betrachten, der die Gegenstandslosigkeit bzw. die Abschreibung verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP). Vorliegend wird der Rekurs abgeschrieben. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemessen Seite 5/6 (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenver- ordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem verspätet ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Als unterliegende Beteiligte ist den Rekurrenten keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat die Zu- sprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt. Entscheid 1. Das Gesuch von A.___, B.___, C.___ und D.___, alle L.___, um Ge- währung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wird ab- gewiesen. 2. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___ und D.___ vom 7. Februar 2025 wird von der Geschäftsliste des Departementes des Innern abge- schrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Rekurrenten aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag in der Höhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 4. Das Begehren von A.___, B.___, C.___ und D.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 6/6