1. Auf den Rekurs von A.___ vom 7. Februar 2025 wird nicht eingetreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Das Begehren von A.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 6/6